Herr Martin: Aufgrund aktueller Medienberichte und zwischenzeitlich ergangenen Gerichtsentscheidungen, wie beispielsweise in dem Fall von Cathy Hummels, sind die meisten Influencer und Blogger für das Thema „verbotene Schleichwerbung“ sensibilisiert, nicht jedoch für das Thema „steuerliche Pflichten“, was weitaus gravierendere Konsequenzen und Folgen nach sich ziehen kann. Bevor man also auf die Jagd nach Followern, Klicks und Likes geht, sollten zuvor die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen abgeklärt werden. Wer sich steuerlich keinen Rat einholt, handelt nicht fahrlässig sondern mit bedingtem Vorsatz.
Sobald der Internetauftritt nicht mehr nur privater Natur ist und Einnahmen gleich welcher Art auch immer generiert werden, sind diese grundsätzlich zu versteuern. Influencer, Blogger und YouTuber erzielen zumeist gewerbliche Einkünfte die dem Finanzamt gegenüber in Form einer jährlichen Steuererklärung anzugeben sind. Man sollte sich nicht von dem Irrglauben leiten lassen, Einkünfte müssen zwingend in Form von Geld erzielt worden sein. Gerade diejenigen, die auf ihrem öffentlichen Profil das gesamte Leben preisgeben, sitzen in einem Glashaus und müssen damit rechnen, dass auch das Finanzamt oder gar die Staatsanwaltschaft hinein schaut. Es ist zudem von größter Bedeutung alle Einnahmen, egal ob in Form von Sach- oder Geldzuwendungen ordentlich zu dokumentieren. Im Falle der Prüfung durch das Finanzamt ist ein Nachweis notwendig. Es sollte nachvollziehbar sein, von wem, was, für welche Leistung erlangt und wo diese Leistung erbracht wurde.
Reachbird: Herzlichen Dank für das Interview!
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Über Dipl. Jur. Mathias Martin LL.M